Satzung des RKZV W38 Bocholt

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet:

Rassekaninchenzuchtverein W38 Bocholt

Sein Sitz ist in Bocholt, Kreis Borken, und soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zugehörigkeiten

Der Verein ist ordentliches Mitglied im Landesverband der Rassekaninchenzüchter Westfalen und deren untergeordneten Kreisverbände, und im Zentralverband Deutscher Rassekaninchenzüchter (ZDRK) und erkennt deren Satzungen, Vorschriften und Anordnungen an.

Andere Zugehörigkeiten zu weiteren Kleintiersparten des E.E. werden angestrebt.

Weiterhin ist der Verein dem Freizeit- und Kleintierzuchtverein Bocholt angeschlossen.

Außerdem wird er dem Kleintierverein Euregio Aalten-Bocholt (KT(D)VE Aalten-Bocholt) angeschlossen.

§ 3      Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Förderung der Kleintierzucht, insbesondere der Rassekaninchenzucht Rassegeflügel-, Rassetauben-, Ziergeflügelzucht und sowie weiterer Kleintiersparten auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage ist Zweck des Vereins. Der Verein sieht seine Aufgaben in der Arterhaltung, in artgerechter Haltung von Kleintieren unter besonderer Beachtung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Tierschutzes, sowie der deutsch-niederländischen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

Der Zweck des Vereins ist nicht wirtschaftlicher Art nach § 21 BGB. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein enthält sich jeder politischen und weltanschaulichen Betätigung.

§ 4      Aufgaben und Ziele

Die Pflege der Züchterkameradschaft ist Vorbedingung für eine erfolgreiche Arbeit des Vereins. Ziele sind:

  1. Beratung und Aufklärung über fachgerechte Kleintierhaltung.
  2. Züchterische Verbesserung der Bestände unter Beachtung der Standards und entsprechender Kennzeichnung (Tätowierung Bundesring, etc.)
  3. Durchführung von Ausstellungen sowie Förderung und Verbreitung der Kleintierzucht durch Teilnahme an Ausstellungen, national und international.
  4. Beachtung des Tierschutzes durch artgerechte Fütterung und Haltung.
  5. Förderung der Jugendarbeit durch Unterhaltung einer Jugendgruppe.

§ 5      Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder Kleinzüchter, Freund und Förderer (auch juristische Personen) dieses Hobbies beantragen.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist auf der vom Verein bereitgehaltenen Beitrittserklärung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

Eine Ablehnung muss dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt werden, jedoch nicht die Gründe.

§ 6      Verdienste

Mitglieder, die sich als Züchter um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit Ehrennadeln des zuständigen Verbandes nach Maßgabe von hierfür gültigen Satzungen ausgezeichnet werden. Eine Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch ¾-Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung beschlossen.

§ 7      Beiträge

Alle Mitglieder haben an den Verein nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung den Vereinsbeitrag im ersten Quartal per Bankeinzug oder Banküberweisung zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

§ 8      Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod des Mitglieds,
  2. durch Auflösung des Vereins,
  3. durch Austritt (schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens zum 15.11. des laufenden Jahres)
  4. durch die Mitgliederversammlung durch Ausschluss

§ 9      Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie satzungsgemäße Beschlüsse des Vereins der Form und dem Sinn entsprechend einzuhalten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Arbeit und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

Weitere Details werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die durch Mehrheitsbeschluss der Vereinsmitglieder zu beschießen ist.

§ 10    Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem

  1. geschäftsführenden Vorstand:

    – 1. Vorsitzenden
    – 2. Vorsitzenden
    – Schriftführer
    – Kassierer

    Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich nach
    § 26 BGB.
  2. engeren Vorstand (genannt im folgenden Vorstand):

    – alle unter „1“ aufgeführte Positionen
    – der 2. Schriftführer
    – der 2. Kassierer

    bei Stimmgleichheit enthält sich der Vorsitzende der Stimme. (Alternative: Zählt die Stimme des Vorsitzende doppelt).
  3. erweiterten Vorstand:

    – alle unter „2“ aufgeführte Positionen
    – dem Zuchtwart für Hühner und Wassergeflügel
    – dem Zuchtwart für Tauben
    – dem Zuchtwerbewart für Kaninchen
    – dem Zuchtbuchführer für Kaninchen
    – dem Tätowiermeister für Kaninchen
    – Jugendwart
    – Gerätewart

    Die genauen Aufgabenfelder werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 11    Wahlen und Abstimmungen

Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre.

Scheiden Vorstandsmitglieder aus, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ergänzt werden.

Bei Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung kann die Wahl jederzeit widerrufen werden.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Abstimmungen in personellen Angelegenheiten und Wahlen erfolgen – soweit nichts anderes durch Antrag beschlossen wird – offen.

§ 12    Jahreshauptversammlung

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins ist einmal im Kalenderjahr eine Jahreshauptversammlung durchzuführen.

Die Einberufung erfolgt in den ersten sechs Monaten des Geschäftjahres durch ein Mitglied des Vorstandes. Alle Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuladen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind vier Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann vom Vorsitzenden in besonderen Fällen oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden. Einladungen hierzu müssen ebenfalls 3 Wochen vorher schriftlich erfolgen.

§ 13    Veranstaltungen

  1. Bei Veranstaltungen, Ausstellungen, Jugendtreffen, Sommerfesten und Ausflügen können Zuständigkeiten durch Versammlungs- und Vorstandsbeschluss delegiert werden.
  2. Nachgewiesene Kosten, die bei der Vorbereitung und der Veranstaltung selbst entstehen werden ersetzt.

§ 14    Aufwendungsersatz

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz.

§ 15    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bocholt, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kleintierhaltung zu verwenden hat.